AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personenbeförderung

  1. Preisvereinbarungen beziehen sich nur auf die festgehaltene Fahrstrecke und die angegebene Fahrtdauer. Übersteigt die tatsächlich gefahrene Strecke, aus Gründen, die im Bereich des Bestellers oder der Fahrgäste liegen, bzw. wenn es die Sicherheit erfordert oder verkehrsbedingte Erfordernisse vorliegen, so werden die angefallenen Mehrkilometer verrechnet. Es ist abhängig von der Fahrzeugkategorie mit Kosten bis zu maximal EUR 3,00 pro Kilometer Fahrtstrecke zu rechnen. Bei Überschreiten der vereinbarten Fahrtdauer bzw. Einsatzzeiten werden pro begonnener halber Stunde zusätzlich bis zu maximal EUR 40,00 verrechnet. Den genauen Satz geben wir Ihnen gerne für die gewünschte Fahrzeugkategorie auf Anfrage bekannt.
     
  2. MOSER-BUS haftet für die rechtzeitige Stellung der bestellten fahrbereiten Fahrzeuge, bzw. der bestellten Sitzplatzanzahl, soweit nicht Umstände vorliegen, welche von MOSER-BUS trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht abzuwenden waren. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir in Einzelfällen auch größere Fahrzeuge zum Einsatz bringen, als der Kunde bestellt hat. In diesem Fall werden die Kosten des bestellten Fahrzeuges verrechnet. MOSER-BUS haftet nicht für Ansprüche von Fahrgästen, die sich bei Zwischenaufenthalten nicht rechtzeitig zu der vom Fahrer oder Reiseleiter bekanntgegebenen Abfahrtszeit einfinden. MOSER-BUS haftet auch nicht für Ansprüche von Fahrgästen welche zurückgelassen werden müssen, weil sie die erforderlichen Personaldokumente (gültiger Reisepass, Visa, etc.) nicht bei sich führen. Ebenso besteht keine Haftung für verspätetes Eintreffen im Zwischenaufenthaltsort oder am Zielort.
     
  3. Sollten zur vereinbarten Zeit keine Fahrgäste zur Abfahrt bereit stehen, diese jedoch zu einem späteren Zeitpunkt am vereinbarten Ort eintreffen (Flugverspätungen), wird, wenn möglich, ohne gesonderten Auftrag von MOSER-BUS auf die Fahrgäste gewartet. Die Wartezeit wird wie unter Punkt 1. verrechnet.
     
  4. Die Fahrzeuge dürfen maximal mit der kommissionierten Anzahl von Fahrgästen besetzt werden.
     
  5. Jeder Reisende darf auf eigene Gefahr Gegenstände, die er mühelos im Bereich des eigenen Platzes und ohne Belästigung der Mitreisenden unterbringen kann, kostenlos mitnehmen und bei sich behalten (Handgepäck). Reisegepäck muss derart verpackt, verschlossen und gereinigt sein, dass der Inhalt gegen Verlust, Minderung oder Beschädigung geschützt ist und das Fahrzeug auch nicht beschädigt und verschmutzt wird. Auf den Gepäckstücken müssen Name und Anschrift des Besitzers angegeben sein. Gefährliche, sperrige, nasse oder sonstige ungewöhnliche Gepäckstücke können von der Mitnahme ausgeschlossen werden. Reisegepäck wird nur nach Maßgabe des verfügbaren Laderaums und Nutzlast mitgenommen. Pro Sitzplatz stehen 80 Kilogramm Nutzlast für Personen und Gepäck zur Verfügung. Der Reisende hat selbst zu kontrollieren, daß seine Gepäckstücke in das Fahrzeug verladen werden. Wir haften nicht für Gepäckstücke, die nach dem Ausladen aus dem Fahrzeug abhanden kommen. Genauso wird jede Haftung abgelehnt, wenn Gepäckstücke im Fahrzeug verbleiben oder vergessen wurden. Für Verluste, Minderung oder Beschädigung des beförderten Reisegepäcks während des Transportes haftet MOSER-BUS  nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften, diese insbesondere nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Rechte und Pflichten eines Frachtführers sowie den Bestimmungen des ABGB. Im Haftungsfall tritt Ersatzpflicht durch MOSER-BUS bis zur Höhe des nachgewiesenen Schadens, höchstens jedoch bis zu EUR 55,00 pro Fahrgast. Eine Haftung für mangelhaft verpacktes, beschädigtes oder unverschlossen abgeliefertes Reisegepäck sowie für Geld- und Wertgegenstände besteht nicht.
     
  6. Tiere, die ohne jede Gefährdung oder Belästigung von Fahrgästen befördert werden können, dürfen mit Zustimmung des Lenkers und des Reiseleiters mitgeführt werden.
     
  7. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Bordtoiletten bei zu erwartenden niederen Temperaturen nicht in Betrieb sind. Bordtoiletten werden  jedenfalls  nur  einsatzbereit  gehalten,  wenn  dies  vom  Kunden  ausdrücklich  in  der  Bestellung angeführt und von MOSER-BUS bestätigt wurde.
     
  8. Wenn ein Fahrgast das Fahrzeug oder dessen Ausrüstungsgegenstände verunreinigt oder beschädigt, hat der Besteller für die Reinigungs- bzw. Instandsetzungskosten sowie den damit eventuell verbundenen Verdienstausfall durch Stehzeit aufzukommen.
     
  9. Die Lenker sind verpflichtet, während der Fahrdienstleistung die vorgeschriebenen Ruhepausen einzuhalten. Die vereinbarte Rückkunftszeit kann nur dann überschritten werden, wenn dies aus betriebsinternen Gründen von MOSER-BUS sowie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften möglich ist.
     
  10. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber hat dieser an MOSER-BUS die bereits entstandenen Kosten, mindestens jedoch EUR 25,00 Bearbeitungsgebühr, zu ersetzen. Zuzüglich werden, bei Vertragsrücktritt durch den Besteller, ab dem 21. Werktag vor dem bestellten Termin - 10% ab dem 14. Werktag vor dem bestellten Termin - 40% ab dem  7. Werktag vor dem bestellten Termin - 70% des vereinbarten oder sich aus dem Auftrag ergebenden Entgeltes als Stornogebühr verrechnet. Erfolgt die Absage am Tage des bestellten Termins oder an einem unmittelbar davor liegenden Sonn- oder Feiertag, so beträgt die Stornogebühr 90% des vereinbarten Entgeltes.
     
  11. Auf Verlangen des Fahrers hat der Besteller bzw. einer seiner Fahrgäste, nach Beendigung der Fahrt  die Zeit der Rückkehr und allfällige Routenänderungen etc. zu bestätigen.
     
  12. Allfällige Beschwerden hinsichtlich Mängel der Durchführung des Fahrtauftrages sind bei sonstigem Verlust eines Minderungs- oder Schadensersatzanspruches auf diesem Formular schriftlich festzuhalten.
     
  13. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an MOSER-BUS  direkt, nicht aber an den Lenker erfolgen.
     
  14. Als Gerichtsstand wird das zuständige Gericht in Hall in Tirol vereinbart.